Schließen
Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne.

AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IGUSTA GmbH

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge. Wir haben uns dabei um ein ausgewogenes Verhältnis der beiderseitigen Interessen bemüht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß wir nicht jedes Vertragsverhältnis bis in Einzelheiten individuell aushandeln können. Bestimmte Grundsätze gelten in gleicher Weise für sämtliche Verträge.

  • Aufträge an uns werden in der Regel verbindlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichungen, insbesondere nachträgliche Vertragswünsche, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In bestimmten Fällen ist die telefonische Vereinbarung ausreichend und bindend.
  • Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden können wir nicht anerkennen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen durchführen oder Arbeiten leisten.
  • Müssen zur Vertragserfüllung behördliche oder sonstige Erlaubnisse eingeholt werden, gehört dies zu den Aufgaben des Kunden.

II. Lieferung von Waren, Durchführung von

Arbeitsleistungen: Zeitpunkt

  • Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebene Zeit für die Lieferung von Waren oder die Erledigung übertragener Arbeiten exakt einzuhalten. Auf etwaige Verzögerungen werden wir hinweisen, allerdings können wir, von Ausnahmen abgesehen, nur ca.-Termine angeben. Wird der angegebene Zeitpunkt um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von weiteren zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, falls uns kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Der Rücktritt ist dem Kunden nicht möglich, wenn wir nachweisen, dass die Verzögerung nicht von uns verschuldet ist. Dies gilt auch, wenn wir an der Einhaltung der Frist aufgrund höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher Anordnungen, Auflagen usw. gehindert sind. Die Vertragserfüllung erfolgt, sobald das Hindernis beseitigt ist.
  • Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verhindert, die der Kunde zu vertreten hat, haben wir das Recht, nach einmaliger Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • Bei Annahmeverzug haben wir das Recht, sämtliche damit verbundenen Kosten für vergebliche Anlieferung, Lagerung usw. zu verlangen.
  • Gefahrübergang hinsichtlich Untergangs einer zu liefernden Ware, deren Beschädigung u.ä. ist bei der Übergabe, Gefahrübergang hinsichtlich des von uns fertiggestellten Werks, deren Beschädigung u.ä. ist die Abnahme. Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit dem Absenden und bei der verzögerten Abnahme zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferzeitpunktes über.

III. Leistungsvorbehalt, Schadensersatz

  • Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungseinstellungen oder Zahlungsrückständen, bei Konkurs- und Vergleichsanträgen und bei Bekannt werden von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden entweder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nur nach Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern bzw. tätig zu werden. Wird die Vorausleistung durch den Kunden verweigert, steht uns das Recht zum Vertragsrücktritt und der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.
  • Für den Fall des Rücktritts haben wir das Recht, 20 % der Vertragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Uns und dem Kunden ist es unbenommen, einen höheren oder niedrigeren konkreten Schaden nachzuweisen, der dann an die Stelle des pauschalierten Schadens tritt.

IV. Preise, Zahlungen

  • Für den gewerblichen Kunden sind unsere angegebenen Preise Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Für die übrigen Kunden geben wir Endpreise an.
  • Sollte sich die Lieferung oder die Erledigung der übertragenen Arbeiten um mehr als vier Monate verzögern, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, können wir den dann gültigen Preis verlangen.
  • Falls nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach Zugang sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug verlangen wir bankübliche Verzugszinsen.

V. Gewährleistung für Lieferungen

  • Die gelieferte Ware ist nach Erhalt sofort auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Rügen sind uns unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, ansonsten gilt die Ware als einwandfrei angenommen.
  • Sollte unsere Ware mit Mängeln behaftet sein, so werden wir kostenfrei für den Kunden nachliefern bzw. nachbessern. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden zunächst nicht zu. Sollte allerdings auch ein zweiter Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuch fehlschlagen und der Nachweis eines fortbestehenden Mangels geführt werden, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche können wir nicht einräumen.

VI. Gewährleistung für auszuführende Arbeiten

Die uns übertragenen Arbeiten führen wir mit der größtmöglichen Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus.

  • Voraussetzung einer erfolgreichen Tätigkeit ist die umfassende Information durch den Kunden, insbesondere über Besonderheiten des zu bearbeitenden Objekts. Uns steht das Recht zu, die Durchführung eines übernommenen Auftrages abzulehnen, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die bei der Auftragserteilung nicht zu erkennen waren und die vereinbarte Tätigkeit infolgedessen nicht verantwortet werden kann. Dies gilt vor allem, wenn die Durchführung mit Gefahren verbunden ist, denen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnet werden kann. Schadenersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Die bis zur Beendigung der Arbeiten entstandenen Kosten sind zu erstatten.
  • Beim Tätigwerden hat der Kunde den Anweisungen unseres Personals unbedingt Folge zu leisten. Andernfalls können wir die Tätigkeit ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • Trotz größter Sorgfalt ist es nicht auszuschließen, dass der beabsichtigte Erfolg für eine Maßnahme ausbleibt. Für diesen Fall steht uns zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Sollte allerdings auch ein zweiter Nachbesserungsversuch fehlschlagen und der Nachweis eines fortbestehenden Mangels geführt werden, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Werklohn zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch mittelbarer Art, können wir nicht anerkennen, es sei denn, uns kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • Die zu liefernde Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Deshalb darf sie vorher nicht weiterveräußert oder sicherungsübereignet werden. Wird die Ware trotz des Verbotes weiterveräußert, so steht uns der Vergütungsanspruch gegenüber Dritten zu.
  • Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Kunde sofort mitzuteilen.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden gilt bis zur vollständigen Bezahlung als für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

VIII. Schlußbestimmung

  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, gilt statt dessen die gesetzliche Vorschrift. Die übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden davon jedoch nicht berührt.
  • Sollte ein Rechtsstreit aus dem oder über das Vertragsverhältnis notwendig werden, soll, soweit die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, dieser vor dem Amtsgericht Bensheim oder dem Landgericht Darmstadt geführt werden.